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Verein
Satzung
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 1996
 1999
 2000
 2001
 

Inhaltsverzeichnis:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitglieder
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Mitgliedsbeiträge
§8 Organe des Vereins
§9 Der Vorstand
§10 Aufgaben des Vorstandes
§11 Die Mitgliederversammlung
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§13 Ablauf der Mitgliederversammlung
§14 Arbeitskreise
§15 Haftung
§16 Auflösung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Cologne Net".
  2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." im Namen
  3. Vereinssitz und Gerichtsstand ist Köln.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs, sowie der wissenschaftlichen Forschung durch Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Zugänge zu nationalen und internationalen elektronischen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
Diese Ziele verfolgt der Verein insbesondere dadurch, daß er
  • öffentliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit über die Einsatzmöglickeiten moderner Informationstechnologien für den privaten Gebrauch leistet.
  • die Wissenschaft fördert, indem er der Öffentlichkeit Unterstützung zur aktiven Teilnahme an internationalen Wissenschaftsnetzen selbstlos ermöglicht.
  • internationale Kommunikationsstrukturen und Netzwerke der Öffentlichkeit selbstlos zur Verfügung stellt.
  • die Interessen privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit vertritt.
  • Seminare und Workschops zur Nutzung der Datenkommunikation für die interessierte Öffentlichkeit anbietet und wissenschaftliche Publikationen zu diesem Thema verfaßt.
  • Kontakte zu anderen Institutionen pflegt, die sich ähnlichen Zwecken widmen.
  • für die Angehörigen von minderbemittelten gesellschaftlichen Gruppierungen (z.B. Schülern, Jugendlichen und Behinderte) günstigere Beiträge und spezielle Forbildungsmaßnahmen anbietet.
  • die freie Datenkommunikation mit allen ihm zu Verfügung stehenden finanziellen und Gesellschaftspolitischen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fördert. die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation fördert.
  • die Verwendung und Weiterentwicklung von frei verfügbaren Verschlüsselungsverfahren zur elektronischen Datenkommunikation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fördert.
  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten fördert und durchführt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnü tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 77 in der jeweils gültigen Fassung). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§4 Mitglieder

  1. Als Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, deren fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung den Zwecken des Vereins entspricht. Nur natürliche Personen können Vollmitglied werden. Nur Vollmitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und bekommen keinen Zugriff auf die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen des Vereins.
  2. Der Zugriff auf Dienstleistungen des Vereins kann für bestimmte Mitglieder eingeschränkt werden, soweit dies durch Verträge mit Dritten erforderlich ist oder während eines schwebenden Ausschlußverfahrens.
  3. Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keinen Anspruch auf die Nutzung von vereinseigenen Zugängen zu Kommunikationsnetzen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern. Der Beschluß wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.
  4. Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach der Bezahlung des ersten Beitrags und des Aufnahmebeitrags ausüben.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Fördermitgliedern. Fördermitglieder erhalten keinen Zugang zu nationalen oder internationalen Kommunikationsnetzen.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).
    • nach schriftlicher Kündigung des Mitglieds zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Die Kündigung muß mindestens 4 Wochen vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
    • durch Beschluß des Vorstand mit Zweidrittelmehrheit, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
      Die Gründe für einen Ausschluß müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.
      Der Ausschluß bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz Mahnung (schriftlich oder durch elektronische Post) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 3 Monate in Verzug befinden, durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Dagegen kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen um einen endgültigen Beschluß zu erlangen, die Mitgliedschaft ruht aber bis dahin.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis gegenüber dem Verein.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Alle Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen Forderungen hat, haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Der Verein erläßt für die Nutzung der vereinseigenen Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen gesonderte Nutzungsbedingungen, die für die Mitglieder bindend sind. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen kann zum Ausschluß des Mitgliedes führen.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Vorstand erläßt hierzu eine gesonderte Beitragsordnung, in der näheres hierzu geregelt ist.

§8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • die Arbeitskreise

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus,
    • der/dem 1. Vorsitzende/Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzende/Vorsitzenden
    • der/dem Kassenwärtin/Kassenwart
    • gegebenenfalls einer/einem KassiererIn
    • gegebenenfalls einer/einem SchriftführerIn
  2. Ob eine/ein KassiererIn und/oder eine/ein SchriftführerIn in den Vorstand berufen wird, entscheidet der amtierenden Vorstandes.
  3. Der/die KassiererIn und die/der SchriftführerIn werden für die Dauer der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes berufen. Mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder endet die Berufung.
  4. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus,
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse und deren Niederschrift geregelt ist.
  8. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des §26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsmäßige Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
    • Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
    • Er erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
    • Er berichtet auf der jährlichen Mitgliederversammlung über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
    • Er beschließt eine Nutzungsordnung.
    • Er beschließt eine Gebührenordnung.
    • Er beschließt eine Beitragsordnung.
    • Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muß hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.
    • Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahre statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins möglichst im letzten Viertel des Kalenderjahres einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 4 Mitglieder einberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
  4. Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muß den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel mindestens aber 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
  6. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlußfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Sie wählt den Vorstand.
    • Sie wählt einen Kassenprüfer für die Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.
    • Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung.
    • Sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    • Sie beschließt über Satzungsänderungen.
    • Sie beschließt über die Auflösung des Vereines gemäß §16 dieser Satzung.

§13 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
    Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des 1.Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange die Erörterung stattfindet.
  3. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben
  5. Zu einem Beschluß über eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmabgabe ist auch schriftlich möglich.
  6. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende stimmberechtigte Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, was die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten gültigen Stimmen - erhalten hat.
  7. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten.
  8. Beschlüsse, durch die eine für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

§14 Arbeitskreise

  1. Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Arbeitskreise ein. Die Einrichtung bzw. Auflösung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Jedes Mitglied des Vereins kann in einen der Arbeitskreise berufen werden. Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder in einen Arbeitskreis berufen.
  3. Die Arbeitskreise geben sich bei Bedarf ihre Geschäftsordnung selbst. Die Geschäftsordnung darf nicht der Satzung widersprechen.
  4. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung und nach Aufforderung dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Arbeitskreises.
  5. Der 1.Vorsitzende kann auf Verlangen des Vorstandes einem Arbeitskreis Anweisungen erteilen.
  6. Der Vorstand kann einem Mitglied eines Arbeitskreises beschränkte Vertretungsbefugnis nach außen gewähren, sofern dies für die Tätigkeiten des Arbeitskreises erforderlich ist.
  7. Die Auflösung eines Arbeitskreises erfolgt nach Beendigung seiner Aufgabe durch den Vorstand.

§15 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§16 Auflösungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei-vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen. Bei Beschlußunfähigkeit wird analog zu §11 dieser Satzung verfahren, wobei erst nach der zweiten nicht beschlußfähigen Versammlung die Mindestanzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wegfällt.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an,
    a) den Individual Network e.V., sofern dieser zu dem Zeitpunkt eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sonst an
    b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung.

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