Entgelte
Die Nutzungsentgelte betragen monatlich
| TCP/IP Zugang (inkl. Mail) |
  |
20,- DM |
| UUCP Zugang |
  |
10,- DM |
| MAIL Zugang |
  |
5,- DM |
Darüber hinaus werden keine Zeit- oder Volumenpreise berechnet.
Die Nutzungsentgelte ermäßigen sich auf Antrag für Schüler,
Studenten, Senioren und Schwerbehinderte nach Vorlage
eines entsprechenden Nachweises um 50%.
Zahlungen
Die Nutzungsentgelte sind nachschüssig am Ende eines
Kalendermonates fällig. Beim Eintritt ist das Entgelt für den
Monat des Eintritts in voller Höhe zahlbar.
Das gleiche gilt sinngemäß für einen Austritt.
Die Zahlungen können auf Wunsch auch im jährlichen,
halbjährlichen oder vierteljährlichen Rhythmus erfolgen.
In diesem Fall ist das Entgelt am Ende des ersten Monats
der Zahlungsperiode vorschüssig fällig. Vereinsmitglieder sind
gehalten, ihre Nutzungsentgelte jährlich zu zahlen. Wurde
aufgrund der Gebührenordnung des Vereins in einer früheren
Fassung ein jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher
Zahlungsrhythmus gewählt, gilt dieser weiter.
Für die Entgelte ist dem Verein aus verwaltungsökonomischen
Gründen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Hiervon kann
nur wegen berechtigter Gründe mit Zustimmung des Vorstandes
abgesehen werden.
Als berechtigter Grund gilt, wenn das Mitglied aufgrund einer
früheren Gebührenordnung des Vereins eine andere Zahlungsart
vereinbart hat und diese beibehalten möchte.
Zahlungsrückstand
Bei einem Zahlungsrückstand von zwei Wochen ruht der
Zugang. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten
trotz Mahnung wird der Zugang unwiderruflich gekündigt.
Kündigung
Der Zugang kann nur zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung muß mindestens zwei Wochen vorher dem
Verein zugegangen sein. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Eine Kündigung per EMail ist ebenfalls zulässig,
wenn sie von einem Vorstandsmitglied bestätigt wird.
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Gebührenordnung gilt mit Beschluß des
Vorstandes vom 16.02.2000 ab dem 1.03.2000 und ersetzt
die Gebührenordnung vom 18.02.1998. Sie verliert die
Gültigkeit durch Beschluß einer neuen Gebührenordnung
durch den Vorstand.