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Verein
 Satzung
 Nutzungsordnung
 Gehührenordnung
Beitragsordnung
 Anträge
 Einwahl
 1996
 1999
 2000
 2001
 
  1. Aufnahme Gebühr

    Es wird eine Aufnahmegebühr von 50 DM erhoben. Die Aufnahmegebühr kann vom Vorstand gemindert oder erlassen werden, wenn hierfür berechtigte Gründe vorgetragen werden.

  2. Mitgliedsbeitrag

    Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich

    für natürliche Personen   120,00 DM
    ermäßigt für Schüler, Studenten, Senioren und Schwerbehinderte<\td>   60,00 DM
    für Fördermitglieder (juristische Personen)   400,00 DM

    Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

    Zur Wahrung der Zwecke des Vereins werden den Mitgliedern, mit Ausnahme der Fördermitglieder, folgende Leistungen kostenfrei zur Verfügung gestellt:

    • Statische IP-Adresse
    • Shell-Account auf dem Vereinsserver
    • Email-Adresse
    • Speicherkapazität für WWW-Seiten auf dem Vereinsserver

  3. Zahlungen des Mitgliedsbeitrages

    Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Monats Januar des entsprechenden Beitragsjahres jährlich vorschüssig fällig. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres mindert sich der jährliche Beitrag zeitanteilig um jeden vollen Kalendermonat vor dem Eintritt. Das gleiche gilt sinngemäß für einen Austritt.

    Eine abweichende Zahlungsvereinbarung kann im Einzelfall nur gelten, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden können und der Vorstand dem zustimmt. Als berechtigter Grund gilt, wenn das Mitglied aufgrund einer früheren Beitragsordnung des Vereins einen anderen Zahlungsrhythmus vereinbart hat und diesen beibehalten möchte.

    Für die Beiträge ist dem Verein aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Hiervon kann nur wegen berechtigter Gründe mit Zustimmung des Vorstandes abgesehen werden.

    Als berechtigter Grund gilt, wenn das Mitglied aufgrund einer früheren Beitragsordnung des Vereins eine andere Zahlungsart vereinbart hat und diese beibehalten möchte.

  4. Zahlungsrückstand

    Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ruht sein Stimmrecht. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten trotz Mahnung kann das Mitglied durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

  5. Inkrafttreten und Gültigkeit

    Diese Beitragsordnung gilt mit Beschluß des Vorstandes vom 16.02.2000 ab dem 1.03.2000 und ersetzt die Beitragsordnung vom 14.10.1998. Sie verliert die Gültigkeit durch Beschluß einer neuen Beitragsordnung durch den Vorstand.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung ungültig sein oder werden, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung. Ist eine entsprechende Bestimmung der Vereinssatzung nicht zu entnehmen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit dieser Beitragsordnung im ganzen.


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