Aufnahme Gebühr
Es wird eine Aufnahmegebühr von 50 DM erhoben. Die
Aufnahmegebühr kann vom Vorstand gemindert oder erlassen
werden, wenn hierfür berechtigte Gründe vorgetragen werden.
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich
| für natürliche Personen |
  |
120,00 DM |
| ermäßigt für Schüler, Studenten, Senioren und Schwerbehinderte<\td>
|   |
60,00 DM |
| für Fördermitglieder (juristische Personen) |
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400,00 DM |
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Wahrung der Zwecke des Vereins werden den Mitgliedern,
mit Ausnahme der Fördermitglieder, folgende Leistungen kostenfrei
zur Verfügung gestellt:
- Statische IP-Adresse
- Shell-Account auf dem Vereinsserver
- Email-Adresse
- Speicherkapazität für WWW-Seiten auf dem Vereinsserver
Zahlungen des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Monats Januar
des entsprechenden Beitragsjahres jährlich vorschüssig fällig.
Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres mindert sich der jährliche
Beitrag zeitanteilig um jeden vollen Kalendermonat vor dem Eintritt.
Das gleiche gilt sinngemäß für einen Austritt.
Eine abweichende Zahlungsvereinbarung kann im Einzelfall nur
gelten, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden können
und der Vorstand dem zustimmt. Als berechtigter Grund gilt, wenn
das Mitglied aufgrund einer früheren Beitragsordnung des Vereins
einen anderen Zahlungsrhythmus vereinbart hat und diesen
beibehalten möchte.
Für die Beiträge ist dem Verein aus verwaltungsökonomischen
Gründen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Hiervon kann nur
wegen berechtigter Gründe mit Zustimmung des Vorstandes
abgesehen werden.
Als berechtigter Grund gilt, wenn das Mitglied aufgrund einer
früheren Beitragsordnung des Vereins eine andere Zahlungsart
vereinbart hat und diese beibehalten möchte.
Zahlungsrückstand
Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ruht sein Stimmrecht. Bei einem Zahlungsverzug
von mehr als drei Monaten trotz Mahnung kann das Mitglied durch
Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen
werden.
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Beitragsordnung gilt mit Beschluß des Vorstandes
vom 16.02.2000 ab dem 1.03.2000 und ersetzt die Beitragsordnung
vom 14.10.1998. Sie verliert die Gültigkeit durch Beschluß einer
neuen Beitragsordnung durch den Vorstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung ungültig
sein oder werden, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Ist eine entsprechende Bestimmung der Vereinssatzung nicht zu
entnehmen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit dieser Beitragsordnung im ganzen.